AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

1. Kosten


 

Für die in Auftrag gegebene Produktion, egal um welches Produkt es sich von Kameraa-Media handelt (ob Firmenkunden oder Privatkunden) wird nach Nachfrage des Kunden ein Kostenvoranschlag getätigt.

 

 

2. Rechte


 

Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene, fertige Produktion werden ausschließlich dem Auftraggeber, nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme, übertragen. Dies betrifft jedoch nicht das Nutzungsrecht an Kamerakassetten und sonstigen belichteten oder aufgezeichneten Materialien. Jede weitere Nutzung, zum Beispiel die Verwendung von Ideen im Ausland, der Einsatz der Produktionen in anderen Verwendungszusammenhängen (Internet, CD-Rom usw.) ist zusätzlich zu vereinbaren und zu berechnen. Kameraa Media hat das Recht die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken einzusetzen.

 

3. Haftung


 

Bei Schadensfällen wärend der Produktion, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand, haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten haftet der Produzent nicht. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers im Übrigen wird nicht berührt.

 

5. Produktabnahme


 

Bei Fertigstellung des Produktes kommt es zur Abnahme durch den Auftraggeber. Kommt es zu Änderungswünsche des Kunden, werden diese schriftlich protokolliert. Die protokollierten Änderungen werden vom Auftragnehmer kostenfrei geändert. Müssen Änderungen an dem Produkt vorgenommen werden, in den nachträglich nochmals Aufnahmen gemacht werden müssen, werden die entstehenden Kosten dem Auftraggeber angerechnet. Dies gilt nur, wenn die Änderungen durch den Auftraggeber verschuldet wurden. Bei Wunsch auf Änderung des Produktes müssen diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Produktes, schriftlich erfolgen. Folgt die Mängelrüge während der genannten Zeitspanne, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die genannten Mängel zu beseitigen und die Wünsche des Auftraggebern zu entsprechen, wenn diese im Rahmen des Betriebes technisch möglich ist. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, eine Herabsetzung des Preises verlangen.

 

6. Pflichten des Auftraggebers


 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, das gennante Produktionsziel des Auftraggebers, im Rahmen seiner zur Verfügung stehenden Mittel zu verwirklichen.

 

7. Lieferzeiten und Termine


 

Alle Lieferzeiten sind keine Fixtermine. Doch diese Termine werden bestmöglich eingehalten. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.

 

8. Versand


 

Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten.

 

9. Zahlungen


 

Bei allen Produkten gilt, wenn nicht anders vereinbart, die nun folgende Zahlungweise:

· 1/4 bei Auftragserteilung

· 1/4 nach Konzeptabnahme und Beginn der Dreharbeiten

· den Rest des Betrages nach Abnahme durch den Auftraggeber

Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder Bar gegen Quittung.

Kommt der Fall eines Zahlungsverzug auf, so hat der Auftragnehmer das Recht, Verzugszinsen zu beanspruchen. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist der Produzent zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des einen Vertragspartners ist der jeweils andere zum sofortigen Rücktritt von allen bestehenden Verträgen berechtigt.


10. Sonstige Vereinbarungen


 

Der Auftragsnehmer hat das Recht, für das Ziel des in Auftrag gebenden Produktes, andere Firmen mit in den Auftrag einzubinden. Kommt dieser Fall vor, so muss dies erst mit dem Auftraggeber im Vorhinein abzustimmen. Der Produzent ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben, sofern der Auftraggeber hierzu - besonders nach Erhalt der Produktion - seine Zustimmung erteilt hat. Beide Partner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Dreharbeiten bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren. Der Produktion wird an geeigneter Stelle folgender Urheberhinweis angefügt: "Eine Produktion der Kamera-Media".


11. Gerichtsstand


 

Der Gerichtsstand ist Nauen.

 

 


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